das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,
das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,
den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen. (Art. 65 MSO)
Amtszeit
Die Amtszeit des Elternbeirats sowie des gemeinsamen Elternbeirats beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats. (BaySchO § 16)
09153 8497
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